BGH - Urteil vom 13.05.2003
VI ZR 430/02
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 892
BGHZ 155, 46
DAR 2003, 418
IPRax 2004, 114
MDR 2003, 1194
NJW 2003, 2686
VersR 2004, 1065
Vorinstanzen:
LG Kleve,
AG Geldern,

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Zurücknahme der Berufung des einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz im Ausland

BGH, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen VI ZR 430/02

DRsp Nr. 2003/8614

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Zurücknahme der Berufung des einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz im Ausland

»a) § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar. b) Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz im Ausland hat jedenfalls dann keinen Einfluß auf die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. Dezember 1999, an dem der frühere Beklagte zu 1) mit Wohnsitz in den Niederlanden mit dem von ihm gefahrenen niederländischen Lkw beteiligt war. Im ersten Rechtszug hat sie den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2), einen eingetragenen Verein deutschen Rechts als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 4, 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG (Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 - BGBl. I, 667 - in Verbindung mit Art. 6 Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juli 1994 - BGBl. I, 1630) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.