LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.08.2018
1 Sa 23/18
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 151; BGB § 623; MTV VCS § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 381 e/17

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags durch schlüssiges HandelnKein konstitutives Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge im Tarifvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 23/18

DRsp Nr. 2021/11476

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags durch schlüssiges Handeln Kein konstitutives Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge im Tarifvertrag

1. Ein Arbeitsvertrag wird nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB durch Antrag und Annahme geschlossen. Die aufeinander bezogenen Willenserklärungen können mündlich, schriftlich oder konkludent durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Schlüssig kann ein Arbeitsvertrag etwa zustande kommen durch eine Realofferte und deren konkludente Annahme. Es muss durch ein bestimmtes Verhalten der Parteien ihr übereinstimmender Wille zum Ausdruck kommen, einander arbeitsvertraglich verbunden zu sein. 2. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein tarifliches Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge regelmäßig nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung. Wenn nichts anderes im Tarifvertrag festgelegt ist, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Abschluss mündlicher Arbeitsverträge als wirksam gelten lassen wollten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.12.2017 - 3 Ca 381 e/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125 S. 1; BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 151; BGB § 623; MTV VCS § 5;

Tatbestand