OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2014
7 U 129/13
Normen:
VVG § 196;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 460/12

Zustandekommen eines Krankentagegeld-Versicherungsvertrages über die Vollendung das 65. Lebensjahr des Versicherungsnehmers hinaus

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 7 U 129/13

DRsp Nr. 2015/7021

Zustandekommen eines Krankentagegeld-Versicherungsvertrages über die Vollendung das 65. Lebensjahr des Versicherungsnehmers hinaus

Darin, dass der Krankentagegeld-Versicherer auch über den Bezug einer Altersrente durch den Versicherungsnehmer hinaus die Beiträge einzieht, liegt jedenfalls dann keine Zustimmung zum Zustandekommen eines Vertrages über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus, wenn dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, dass der Versicherungsnehmer Altersrente bezieht.

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.05.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 196;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist jedoch unbegründet.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein neuer Krankentagegeld-Versicherungsvertrag für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres zustande gekommen ist, hat keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob der Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO überhaupt zulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet.