OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2007
1 Ss OWi 148/07
Normen:
OWiG § 33 § 51 ;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 22.12.2006

Zustellung; Zustellungsvollmacht; Verteidiger; Unterbrechung der Verjährung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 148/07

DRsp Nr. 2007/11174

Zustellung; Zustellungsvollmacht; Verteidiger; Unterbrechung der Verjährung

»Zur Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger.«

Normenkette:

OWiG § 33 § 51 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hamm hat den Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss vom 22.12.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- EUR verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt.

Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, am 14.02.2006 gegen 11.51 Uhr in Hamm auf der BAB 1 in Fahrtrichtung Köln die durch entsprechende Verkehrszeichen festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Betroffenen wurde mittels eines Radargeräts der Marke Multanova VR 6 F gemessen. Die Stadt Hamm hat gegen den Betroffenen unter dem 20.03.2006 durch Übersendung eines Anhörungsbogens ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 24.03.2006 hat Rechtsanwalt H.D. angezeigt, dass er mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung des Betroffenen beauftragt sei. Diesem Schriftsatz hatte er folgende Vollmachtskopie beigefügt:

"Vollmacht

Rechtsanwalt

H.D.

In der Bußgeldangelegenheit gegen H.G. anlässlich Vorfall vom 14.02.2006

Bußgeldbehörde: Stadt Hamm

Aktenzeichen:30.3.05-4003.0517.924.6