BGH - Beschluß vom 11.09.1991
3 StR 345/91
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)206c
DRsp III(310)212Nr.9a
DRsp-ROM Nr. 1993/1086
StV 1992, 64
ZfS 1992, 30
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfindung

BGH, Beschluß vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 3 StR 345/91

DRsp Nr. 1992/558

Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfindung

»Maßgeblich dafür, ob dem Täter die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit fehlt, ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung.«

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen und wegen versuchten Betrugs in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat im wirksam begrenzten Umfang der Anfechtung den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.