OLG Köln - Urteil vom 05.06.1998
19 U 263/97
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 124
NZV 1999, 133
SP 1998, 417
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 278/97

Zweifel am gestellten Unfall trotz erheblicher Verdachtsmomente

OLG Köln, Urteil vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 19 U 263/97

DRsp Nr. 1998/18694

Zweifel am gestellten Unfall trotz erheblicher Verdachtsmomente

»Auch wenn erhebliche Verdachtsmomente bestehen, daß der Halter eines Kraftfahrzeugs einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, ist der Beweis dafür als nicht geführt anzusehen, wenn bei lebensnaher Betrachtung dieser Verdachtsmomente letzte ernste Zweifel (hier wegen starken Bremsens vor der Kollision) nicht ausgeschlossen werden können.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als sein Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs dem Kläger auf Ersatz des bei dem Unfall vom 26.07.1996 entstandenen Schadens (§§ 7 I StVG, 3 PflVG). Da zur Höhe des entstandenen Schadens noch eine Beweiserhebung erforderlich ist, hat der Senat ein Grundurteil (§ 304 ZPO) erlassen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Schadensbetrag an das Landgericht zurückverwiesen (§ 538 I Nr. 3 ZPO).