Die zulässige Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als sein Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs dem Kläger auf Ersatz des bei dem Unfall vom 26.07.1996 entstandenen Schadens (§§ 7 I StVG, 3 PflVG). Da zur Höhe des entstandenen Schadens noch eine Beweiserhebung erforderlich ist, hat der Senat ein Grundurteil (§ 304 ZPO) erlassen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Schadensbetrag an das Landgericht zurückverwiesen (§ 538 I Nr. 3 ZPO).
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