OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2014
16 B 1426/13
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 3 Abs. 3; StVG § 4 Abs. 7 S. 1; StVG § 21; StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 12.11.2013

Zweifel an der Kraftfahreignung eines Bewerbers bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 16 B 1426/13

DRsp Nr. 2014/2113

Zweifel an der Kraftfahreignung eines Bewerbers bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 3 Abs. 3; StVG § 4 Abs. 7 S. 1; StVG § 21; StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Sein Antrag,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen,

ist unbegründet, weil der Antragsteller auch mit der Beschwerde keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).