LAG Hamburg - Urteil vom 29.09.2021
7 Sa 10/21
Normen:
BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 362; TVG § 4; MTV Metallindustrie Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern § 16; TV Entgelt Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung § 1; TV Entgelt Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung § 3; KBV über Auslandsentsendungen v. 27.03.2009 Nr. 1 und Nr. 3-4; Entsendungsvertrag v. 29.12.2016 Nr. 1 und Nr. 4 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 90/18

Zweijährige Auslandsentsendung als vorübergehende Arbeitsverrichtung im Ausland i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO)Geltung des Entgelttarifvertrages auch während der zweijährigen AuslandsentsendungAbzug tatsächlich angefallener Steuern und Sozialabgaben vom Bruttogehalt während des AuslandsaufenthaltsHypothetisches Steuerabzugsverfahren im Günstigkeitsvergleich mit dem Bruttogehalt nach dem TarifvertragKeine Einbeziehung von Sonderzahlungen oder Ausgleichsleistungen für Mehraufwand im Ausland in den Günstigkeitsvergleich

LAG Hamburg, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 10/21

DRsp Nr. 2022/2999

Zweijährige Auslandsentsendung als vorübergehende Arbeitsverrichtung im Ausland i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Geltung des Entgelttarifvertrages auch während der zweijährigen Auslandsentsendung Abzug tatsächlich angefallener Steuern und Sozialabgaben vom Bruttogehalt während des Auslandsaufenthalts Hypothetisches Steuerabzugsverfahren im Günstigkeitsvergleich mit dem Bruttogehalt nach dem Tarifvertrag Keine Einbeziehung von Sonderzahlungen oder Ausgleichsleistungen für Mehraufwand im Ausland in den Günstigkeitsvergleich

1. Bei einer vertraglich auf zwei Jahre befristeten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des Entsendungszeitraumes die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in Deutschland wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM IVO. 2. Sind beide Seiten tarifgebunden, so gilt im Falle einer vorübergehenden Auslandsentsendung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM I-VO der Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt) auch für die Dauer des Entsendungszeitraumes unmittelbar und zwingend. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der räumliche Geltungsbereich des TV Entgelt auf im Einzelnen genannte Regionen in Norddeutschland beschränkt ist.