LAG München - Urteil vom 28.10.2021
3 Sa 362/21
Normen:
BGB § 254; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 42660
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2353/20

Zwingende Schriftform einer KündigungNichtbeachtung eines Formmangels nach den Grundsätzen von Treu und Glauben

LAG München, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 362/21

DRsp Nr. 2022/2283

Zwingende Schriftform einer Kündigung Nichtbeachtung eines Formmangels nach den Grundsätzen von Treu und Glauben

Eine per WhatsApp übermittelte außerordentliche Kündigung erfüllt nicht das Schriftformerfordernis und ist nichtig.

1. Gibt eine per WhatsApp-Nachricht elektronisch übersandte Ablichtung eines Kündigungsschreibens die Originalunterschrift wieder, genügt dies nicht für die Erfüllung des Schriftformerfordernisses des § 126 Abs. 1 BGB. Denn es handelt sich bei einer Kündigung per elektronischer Übermittlung um eine Erklärung unter Abwesenden, deren Zugang erst dann wirksam wird, wenn sie dem anderen Teil in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht. Das In-Kenntnis-Setzen über eine Kündigung in anderer Form, die die Voraussetzungen des § 126 BGB nicht erfüllt, genügt nicht. 2. Die Vorschrift des § 623 BGB darf im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck nicht ausgehöhlt werden. Ein Formmangel kann deshalb nach § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise als unbeachtlich qualifiziert werden. Das Ergebnis muss für einen Teil untragbar sein. Es müssen Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Berechtigten in hohem Maß als widersprüchlich erscheinen lassen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 26.04.2021 - 5 Ca 2353/20 - teilweise zu Ziff. 3 abgeändert und diese Ziffer wie folgt neu gefasst: