Checkliste: Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Checkliste: Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

 

 

 

Ja

Nein

 

Ist ein Tatbestand des abschließenden, enumerativen Kataloges des § 33 Abs. 1 Ziff. 1-15 OWiG erfüllt?

­-      Als Ausnahmevorschriften sind diese eng auszulegen und "loyal" zu handhaben (BGHSt 28, 381).

-      Eine analoge Anwendung auf andere Tatbestandsmerkmale ist nicht möglich (BGHSt 22, 375).

-      Unterbrechungshandlung als solche unterliegt keinem eigenen, besonderen Formzwang (ggf. besondere Form der Unterbrechungshandlung als solche nötig, z. B. Bußgeldbescheid in Schriftform).

 

Ist die Verjährung wirksam unterbrochen worden?

 

-      Vornahme durch inländische Behörde?

 

-      Auf bestimmte Tat bezogen?

 

-      Auf bestimmte Person bezogen?

 

Die Verjährung ist strikt personenbezogen.

Hierzu ist nötig, dass der Fahrer individuell bestimmbar ist. Ein Lichtbild des Täters in den Akten genügt hierzu nicht. Die Perso­na­lien müssen aktenkundig sein.

Die Personalien können anhand eines Lichtbildabgleichs mit den Einwohnermeldeamtstellen/Passstellen ermittelt werden.

Der Wortlaut des Anhörungsbogens muss eindeutig nach objektivem Empfängerhorizont als personenbezogene, gegen den Adressaten geführte Ermittlungen erkennbar sein.