Checkliste: Unterbrechung der Verfolgungsverjährung |
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Ja |
Nein |
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Ist ein Tatbestand des abschließenden, enumerativen Kataloges des § 33 Abs. 1 Ziff. 1-15 OWiG erfüllt? - Als Ausnahmevorschriften sind diese eng auszulegen und "loyal" zu handhaben (BGHSt 28, 381). - Eine analoge Anwendung auf andere Tatbestandsmerkmale ist nicht möglich (BGHSt 22, 375). - Unterbrechungshandlung als solche unterliegt keinem eigenen, besonderen Formzwang (ggf. besondere Form der Unterbrechungshandlung als solche nötig, z. B. Bußgeldbescheid in Schriftform). |
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Ist die Verjährung wirksam unterbrochen worden? |
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- Vornahme durch inländische Behörde? |
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- Auf bestimmte Tat bezogen? |
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- Auf bestimmte Person bezogen? |
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Die Verjährung ist strikt personenbezogen. Hierzu ist nötig, dass der Fahrer individuell bestimmbar ist. Ein Lichtbild des Täters in den Akten genügt hierzu nicht. Die Personalien müssen aktenkundig sein. Die Personalien können anhand eines Lichtbildabgleichs mit den Einwohnermeldeamtstellen/Passstellen ermittelt werden. Der Wortlaut des Anhörungsbogens muss eindeutig nach objektivem Empfängerhorizont als personenbezogene, gegen den Adressaten geführte Ermittlungen erkennbar sein. |
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