Berechnung nach getrennten Gegenstandswerten

 

 

 

Herrn/Frau

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Unfall vom

Sehr geehrte...,

die meine Mandanten zu erstattenden Anwaltsgebühren sind entsprechend der von mir vorgenommenen Berechnung nach getrennten, nicht jedoch nach zusammengerechneten Gegenstandswerten zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des BGH (AnwBl 1984, 501) reicht es für die Annahme "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 22 RVG