Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) ist dem Unterhaltspflichtigen zu belassen. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1BGB).
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt. Er beträgt
-
beim Erwerbstätigen 1.370 Euro,
-
beim Nichterwerbstätigen 1.120 Euro.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
Im Übrigen gilt der angemessene Selbstbehalt.
21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern
Er beträgt gegenüber volljährigen, nicht nach § 1603 Abs. 2BGB privilegierten Kindern 1.650 Euro.
Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615lBGB ist der Selbstbehalt i.d.R. mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs. 1BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2BGB liegt. Er beträgt i.d.R.
-
beim Erwerbstätigen 1.510 Euro,
-
beim Nichterwerbstätigen 1.385 Euro.
21.3.3 Elternunterhalt
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.