Prozessuale Geltendmachung

Autor: Hering

Der Geschädigte kann seine Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Liechtenstein sowohl vor seinem Heimatgericht als auch in Liechtenstein einklagen. Klagt er vor seinem Heimatgericht, so kann die Klage nur gegen den ausländischen Versicherer gerichtet werden, nicht gegen den Schadensregulierungsbeauftragten. Der Fahrer und der Halter können bei einer Klage in Deutschland nicht mitverklagt werden. Die Klage sollte immer dort anhängig gemacht werden, wo die Ansprüche des Geschädigten am effektivsten eingeklagt werden können.

Bei größeren Unfällen mit Körperschaden ist es sinnvoll, in Liechtenstein zu klagen. In diesem Fall ist die Klage beim fürstlichen Landgericht einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beträgt vier Wochen. Es ist dann sinnvoll, einen liechtensteinischen Rechtsanwalt zu beauftragen.