Erwerbsschaden

Autor: Göppl

Verdienstausfall wird grundsätzlich gegen Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt. Verbleiben Dauerschäden nach einer Verletzung werden diese in drei Gruppen

(100 %, 75 %, 50 %) eingestuft. Es erfolgt eine einmalige Abfindungszahlung. Im Todesfall haben auch Erben Anspruch auf Auszahlung der Leistungen.