Rechtliche Voraussetzungen Abstände

Autor: Christian Sitter

Generalklausel

Abstandsunterschreitung zählt zu den Hauptunfallursachen. Untersuchungen zeigen, dass, neben Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen, zu geringer Abstand zum Vordermann etwa 1/4 aller Verkehrsunfälle verursacht. Die StVO regelt nicht konkret, welchen Abstand der Kraftfahrer zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten hat. § 4 StVO dient der Prävention von Auffahrunfällen, indem diese Norm dem Kraftfahrer die Pflicht auferlegt, den Vorausfahrenden immer im Blick zu haben. Welchen Abstand der Kraftfahrer konkret einzuhalten hat, regelt die Norm nicht. Nach der Generalklausel in § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO muss der Abstand "in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird." Satz 2 der Norm bestimmt: "Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen." Näheres hierzu unter Teil 5/3.1.2.

Seitenabstand

§ 4 StVO regelt nur den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Der nötige Abstand zum Nebenverkehr (insbesondere seitlicher Abstand zum Gegenverkehr einerseits, Abstand zu am Straßenrand befindlichen Verkehrsteilnehmern andererseits) ist nicht geregelt.