Strafvorschriften

Autoren: Schaefer/Urbanik

§  315c Abs.  1 Nr. 2b StGB, Verkehrsgefährdung

Falsches Überholen kann strafrechtlich relevant sein im Hinblick auf die Straftatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs (§  315c Abs.  1 Nr. 2b, Abs.  3 StGB), der Nötigung (§  240 StGB) oder der Körperverletzung (§§  223, 230 StGB). Strafrechtlich qualifiziert ist das Überholen unter bestimmten erschwerenden Vorschriften in §  315c Abs.  1 Nr. 2b, Abs.  3 StGB (grob verkehrswidriges, rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen mit konkreter Gefährdung für Leib und Leben oder bedeutenden, fremden, nicht vom Täter genutzten - z.B. Leasingfahrzeug - Sachwerten).

Erweiterter Vorfahrtbegriff