Autoren: Schaefer/Urbanik |
Falsches Überholen kann strafrechtlich relevant sein im Hinblick auf die Straftatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB) oder der Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB). Strafrechtlich qualifiziert ist das Überholen unter bestimmten erschwerenden Vorschriften in § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 StGB (grob verkehrswidriges, rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen mit konkreter Gefährdung für Leib und Leben oder bedeutenden, fremden, nicht vom Täter genutzten - z.B. Leasingfahrzeug - Sachwerten).
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