Autoren: Schaefer/Urbanik |
Die Fahrbahn ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, dem Straßenverkehr gewidmet. Rechtlich wird die Fahrbahn begrenzt durch Fahrbahnbegrenzungslinien, Zeichen 295 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Für den Begriff des Überholens ist rechtlich die Fahrbahn als solche relevant, nicht etwaige Fahrstreifen. Diese haben nur Bedeutung bei der Zulässigkeit eines Überholvorganges.
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