Fahrerlaubnisentzug

Autor: Christian Sitter

Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Zu beachten sind bei Mandaten im Rahmen des § 315c StGB immer §§ 69 Abs. 1, 69a StGB. Verurteilt das Gericht den Angeklagten wegen einer als Führer eines Kraftfahrzeugs begangenen rechtswidrigen Tat nach § 315c StGB, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis. Die Tat ist Katalogtat nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Folge, dass der Angeklagte sich "in der Regel" durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ermessen ist in diesem Fall nicht gegeben, die Folge zwingend.

Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB

Gleichzeitig bestimmt das Gericht, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB. In Ausnahmefällen darf nach Satz 2 eine lebenslange Sperre verhängt werden. Unterlag der Täter in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Tat bereits einer Sperre, beträgt diese mindestens ein Jahr, § 69a Abs. 3 StGB. Die Mindestsperre von sechs Monaten reduziert sich auf bis zu drei Monaten, sofern der Täter einem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO unterlegen war.

Keine Erörterungspflicht des Gerichts