Fahrunsicherheit

Autor: Christian Sitter

Unbestimmter Rechtsbegriff

Diese Tatbestandsvariante des § 315c StGB ist nahezu gleich mit der des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB, nur dass die Fahrunsicherheit hier nicht auf dem Alkohol bzw. den berauschenden Mitteln beruht, sondern durch geistige oder körperliche Mängel herbeigeführt werden muss.

Die Norm umfasst jeden Mangel geistiger oder körperlicher Art (MüKo-StGB/Pegel, 4. Aufl. 2022, § 315c Rdnr. 33), seien sie (nicht durch Hilfsmittel ausgeglichene Amputationen (NK-StGB/, 6. Aufl. 2023, , § 315c Rdne. 21), Psychosen (BGH, Urt. v. 12.09.2019 - , DRsp Nr. 2019/17219), Epilepsie (BGH, Urt. v. 17.11.1994 - , BGHSt 40, ) oder lediglich von nur Natur (Entzugserscheinungen eines Rauschgiftkonsumenten, BGH, Urt. v. 15.04.2008 - , NZV 2008, ) oder eine Folge von Medikamenteneinnahme (NK-StGB/, 6. Aufl. 2023, , § 315c Rdnr. 21). Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind identisch, insbesondere was die Fahrlässigkeit des § Abs. angeht, so dass auf die Kommentierung dort verwiesen werden kann. Die Fahrunsicherheit stellt einen dar. Als kann gesagt werden, dass derjenige Fahrzeugführer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, dessen Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt ist, dass er unfähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH, Urt. v. 12.09.2019 - , DRsp Nr. 2019/17219; BGH, Beschl. v. 15.04.2008 - , NZV 2008, ).