Einführung

Autor: Christian Sitter

Grundsatz

Die Tat nach § 142 StGB kann gerechtfertigt sein, wenn

1.

der Unfallbeteiligte sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht, § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, oder

2.

ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund greift.

Abgrenzung von § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Während das berechtigte Sichentfernen i.S.d. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB (siehe hierzu Teil 4/8.17) nur das Sichentfernen aufgrund des Bestehens eines Rechtfertigungsgrunds im Auge hat, kann darüber hinaus die gesamte Tat gerechtfertigt sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund greift. In diesem Fall greift auch nicht die zusätzliche Pflicht aus Absatz 2, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.

Indizwirkung

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, wenn nicht ein berechtigtes Sichentfernen i.S.d. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt oder

im Ausnahmefall eine Notwehrlage nach § 32 StGB bzw. ein Nötigungsnotstand nach § 34 StGB bei tätlichem Angriff oder Bedrohung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1989, 2764),

Rechtfertigungsgründe nach § 34 StGB oder

rechtfertigende Pflichtenkollisionen

eingreifen.

Rechtfertigungsgründe

An allgemeinen Rechtfertigungsgründen sind zu nennen:

Eigener Transport ins Krankenhaus,

Täter fährt Unfallopfer ins Krankenhaus,

unfallbeteiligtes Rettungsdienstfahrzeug muss zum Einsatz,