Amtsverschulden

Autor: Christian Sitter

Behördenfehler

Trifft die Behörde ein Verschulden bei der Überprüfung der Zuständigkeit hinsichtlich ihr zugegangener Schreiben prozessualen Inhalts und ggf. wann ein derartiges Schreiben an die zuständige Behörde weitergeleitet werden muss, so ist dieses in für die Verteidigung mehrfacher Hinsicht günstig. Amtsverschulden ist kein Verschulden des Mandanten. Bei Amtsverschulden wird stets Wiedereinsetzung von Amts wegen in Frage kommen, wobei sich die Wiedereinsetzungsgründe urkundlich aus der Behördenakte ergeben. Kann etwa der Verteidiger den Zugang eines frist- und formgerecht bei der richtigen Behörde eingereichten Einspruchs nachweisen, wird dieser Schriftsatz, gleich aus welchen Gründen, von der Behörde nicht in die zuständige Akte genommen, sondern falsch geheftet, vernichtet, verlegt, zurückgereicht oder sonst dem ordnungsgemäßen Zugriff entzogen, so ändert dies am wirksamen Zugang nichts. Eine Wiedereinsetzung ist entbehrlich, da der rechtzeitig eingegangene Einspruch den Eintritt der Rechtskraft hemmte (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.04.2019 - 1 Rb 7 Ss 39/19).

Behördenfehler