Betroffenes Fahrzeug

Autor: Felix Koehl

Die Fahrtenbuchauflage und ihre Begleitverfügungen (mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung) sind nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar, werden aber in der Praxis meist für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Ausdrückliche Begründung notwendig

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muss schriftlich begründet werden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Gesetz sieht diese Begründungspflicht vor, damit sich die Behörde über den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs im Unterschied zum Regelfall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs bewusst wird.

Knappe Begründung ausreichend

Praxistipp: