Autor: Felix Koehl |
Die Fahrtenbuchauflage und ihre Begleitverfügungen (mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung) sind nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar, werden aber in der Praxis meist für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muss schriftlich begründet werden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Gesetz sieht diese Begründungspflicht vor, damit sich die Behörde über den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs im Unterschied zum Regelfall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs bewusst wird.
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