Die Löschung von Punkten

Autor: Felix Koehl

Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Wird eine Fahrerlaubnis (neu) erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG). Mit dieser neu eingeführten Regelung wird verhindert, dass durch das Hinzukommen eines weiteren Punkts möglicherweise die (neu) erteilte Fahrerlaubnis sofort wieder entzogen würde. Hintergrund ist, dass sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Überprüfung der Fahreignung mit positivem Ergebnis erfolgt ist.

Nach Teilen der Rechtsprechung sollen diese Regelungen nur dann anwendbar sein, wenn die Fahrerlaubnis nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 01.05.2014 erteilt wurde (BayVGH, Beschl. v. 22.04.2016 - M 26 S 15.5717). Nach a.A. ist diese Frage zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als offen zu betrachten (VGH Mannheim, Beschl. v. 31.03.2015 - 10 S 2417/14, NJW 2015, 2134).

Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Gleiches gilt im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis und anschließender Neuerteilung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StVG). Mit der freiwilligen Rückgabe des Führerscheins wird grundsätzlich auch auf die Fahrerlaubnis verzichtet, soweit nicht aufgrund der Gesamtumstände ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.11.2015 - 3 L 102/15).

Keine Löschung der Punkte