Autor: Felix Koehl |
Die Begründetheitsprüfung ist nahezu identisch mit derjenigen der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in eigenen Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, ggf. analog) bzw. der Kläger in dem behaupteten Zeitpunkt einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts hatte (§ 113 Abs. 5 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
Die Klage ist gegen den Träger der Behörde zu richten, die den erledigten Verwaltungsakt (bzw. Ablehnungsbescheid) erlassen hat. Die Passivlegitimation für eine Anfechtungsklage ändert sich nicht bei Funktionsübergang auf eine andere Behörde, wenn sich der Verwaltungsakt vor dem Zuständigkeitswechsel und der Klageerhebung erledigt hat (BVerwG, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 46).
Es ist darauf abzustellen, ob der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Erledigung rechtmäßig war oder nicht bzw. ob im behaupteten Zeitpunkt tatsächlich ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts bestand.
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