Versicherungsvertragsrecht

Autor: Hering

Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer, A.2.13.2 AKB 2008. Verschrottungskosten sind nicht Gegenstand des Kaskoschutzes. Der ggf. noch bestehende Wert von Rest- oder Altteilen wird von der Kaskoentschädigung je nach den Versicherungsbedingungen abgezogen. Es spielt keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer die Altteile behält oder veräußert.

Eine Abrechnung der Altteile nach Gutachten vergleichbar der Haftpflichtversicherung ist nicht möglich (siehe hierzu insgesamt Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung - ARB Kommentar A 2.13 AKB Rdnr. 14).

In der Kaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers vor Beginn der Reparatur oder Verwertung einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten. Die Weisungen sind zu befolgen, soweit dies zumutbar ist (E.3.2 AKB 2008). Dies gilt auch, soweit es sich um die Reparatur von mitversicherten Teilen handelt.