Ordnungswidrigkeiten

Autor: Hofmann

Hinweis:

Der in der Fahrtenbuchauflage Genannte muss nicht notwendig der richtige Halter sein; keine Bindung des Gerichts an die Wertung der Verwaltungsbehörde.

Wird gegen die im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 31a StVZO zu Recht ergangene Fahrtenbuchauflage verstoßen, kann sich der Verpflichtete einer Ordnungswidrigkeit nach § 39a Abs. 5 Nr. 4 StVZO betreffend Verstöße gegen die konkrete Führung des Fahrtenbuchs schuldig machen bei

Nichtaushändigung,

Nichtaufbewahrung,

nicht ordnungsgemäßer Führung des Fahrtenbuchs.

Wird die Herausgabe des Fahrtenbuchs unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. Familienangehöriger ist gefahren) unterlassen, kann die Behörde

Bußgeld verhängen,

Beschlagnahme anordnen, ggf. mit Durchsuchung der Wohnräume,

dem Halter aufgeben, gem. § 95 StPO das Fahrtenbuch herauszugeben, wenn dieses - ggf. durch aushäusige Verwahrung - nicht aufgefunden wird.

Zwangsmittel gem. §§ 95 Abs. 2, 70 StPO sind hierzu anwendbar.

Hinweis:

Diese Zwangsmittel dürfen nicht festgesetzt werden, wenn eine zur Zeugnisverweigerung berechtigte Person betroffen ist.