Haftpflichtschaden

Autor: Hering

Haftpflichtschaden

Die Frustrationstheorie knüpft an den Vertrauensschadensgrundsatz an. Nach ihr sollen Aufwendungen ersetzt werden, wenn durch das schädigende Ereignis der Genuss dieser finanziellen Aufwendungen nicht möglich ist. Das sogenannte negative Interesse wird ersetzt.

Beispiel:

Wenige Stunden vor dem unfallbedingten Totalschaden des Pkw hat der Geschädigte eine 15.000-km-Wartung vornehmen lassen. Mit dieser Wartung sollte die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs für eben diesen zukünftigen, 15.000 km betragenden Zeitraum sichergestellt werden.

Die Frustrationstheorie ist bis auf wenige Ausnahmen von der Rechtsprechung abgelehnt worden (BGH, Urt. v. 10.12.1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182; BGH, Urt. v. 19.04.1991 - V ZR 22/90, BGHZ 114, 193; bejaht von BAG, Urt. v. 24.06.1999 - 8 AZR 339/98, NZA 1999, 1275).

Einzelfälle

Frustrationsschaden abgelehnt

1.

Pachtzahlung des unfallverletzten Jagdpächters,

2.

fehlgeschlagene Pkw-Aufwendungen durch unberechtigten Entzug der Fahrerlaubnis,

3.

wegen vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses zum Teil nutzlos gewordene Verbesserungen des Mieters.

Dagegen sind aus dem Frustationsschaden Kommerzialisierungsgedanken Kommerzialisierungsgedanken einige Ausnahmen zugelassen worden. So steht Geschädigten Ersatz zu für:

1.

Wertersatz für gekaufte Theaterkarte, wenn durch den Unfall der Besuch unterbleiben muss,

2.

anderweitige geldwerte Genussmöglichkeit (Konzert, Klavierstunde, Teilnahme an Kreuzfahrt),

3.