Einführung

Autor: Schaefer

Sind an einem Schadenereignis mehrere Personen beteiligt, so sind Ursächlichkeit und Verschulden auf beiden Seiten zu bewerten und eine Quote aus den gegenseitigen Pflichtversäumnissen zu bilden. Dabei wird jeder Anspruchsteller für sich betrachtet und auf seine Person bezogen das Wechselspiel von Pflichterfüllung und Pflichtvernachlässigung aller Beteiligten unter Einschluss seiner eigenen Person gewichtet. Dieses kann letztendlich dazu führen, dass in mehreren Prozessen unterschiedliche Quoten ausgeurteilt werden. Werden alle Ansprüche mit Klage und Widerklage, d.h. in einem Prozess erledigt, ist die Gefahr unterschiedlicher Quotenbildung nicht gegeben.

Gebührenhinweis:

Getrennte Prozesse werden getrennt abgerechnet und führen regelmäßig zu mehr Arbeit und höheren Gebühren. Klage und Widerklage werden im Gegenstandswert addiert und hierauf die anwaltlichen Gebühren berechnet. Aus der Degression der anwaltlichen Gebührentabelle resultiert ein geringerer Gebührenfaktor mit mehr Rechenaufwand bei der Kostenquotelung, jedoch ansonsten weniger Zeitaufwand bei der Bearbeitung.

Die Gerichtsurteile geben regelmäßig nur das Endergebnis richterlicher Rechtsfindung in Bezug auf die Haftungsquoten an. Eine detaillierte Bestimmung erfolgt selten.

Dabei gilt:

§ 17 StVG regelt in seinem Anwendungsbereich abschließend. Für die übrigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist § 254 BGB heranzuziehen.