Haftungsrecht

Autor: Bister

§ 12 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Rahmen des § 823 BGB. Ein gegen diese Vorschrift Verstoßender, falsch Haltender ist schuldhaft und ursächlich für einen etwaigen Unfall zwischen einem fahrenden Fahrzeug und einem den Fußweg Überquerenden mit Folge der zivilrechtlichen Mithaftung. Zivilrechtlich kann verbotenes Halten oder Parken mithin zum Schadenersatz bzw. zur Mithaftung führen, wenn es unfallursächlich war.

Das Landgericht München (Az.: 19 S 18691/05) gab einem Taxifahrer eine Mitschuld von 25 %, weil er sein Fahrzeug auf einem reinen Bushalteplatz abgestellt und ein vorbeifahrender Bus das Taxi beim Rangieren touchiert hatte.

Das verbotswidrige Parken auf dem linken statt auf dem rechten Gehweg ist bußgeldbewehrt gem. §§ 24 StVG, 12 IVa, 49 Abs. 1 Nr. 12 , das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg insgesamt gem. §§ , Abs. Satz 1, Abs. Nr. 12 (KG, Beschl. v. 19.01.1973 - , VRS 45, ; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.1972 - , VRS 43, ; , 1978, ).