Einführung

Autor: Schaefer

Gesetzlicher Normalfall ist grundsätzlich die Verrentung. Schadensersatzrechtlich sind Verrentungen vorgesehen in:

1.

§ 843 Abs. 1 BGB

2.

§ 844 Abs. 2 Satz 1 BGB

3.

§ 13 StVG

wegen vermehrter Bedürfnisse, Erwerbs- und Unterhaltsschaden. Ein weiterer, im Verkehrsrecht nicht relevanter Verrentungstatbestand ist § 1585 BGB aus dem ehelichen Unterhaltsrecht. Auch bei Schmerzensgeldzahlungen ist nach der gesetzgeberischen Wertung die Verrentung die Regelkompensation.

Der Geschädigte (nicht der Schädiger) kann nach gesetzlicher Grundlage bei wichtigem Grund eine Kapitalabfindung statt Rentenzahlung verlangen (§ 843 Abs. 3 BGB). Eine übersichtliche Darstellung der Probleme in der Praxis siehe Nehls, Der Abfindungsvergleich beim Personenschaden, SVR 2005, 161.

Hinweis:

Eine Ausnahme macht § 13 StVG für Kapitalisierung in die Vergangenheit hinein. Werden Ansprüche geltend gemacht, die ausschließlich auf dem StVG gründen, so ist dieses zu beachten. Einer freiwilligen, vertraglichen Kapitalisierung steht jedoch diese Vorschrift auch nicht im Wege.

Als wichtiger Grund für die Kapitalisierung ist bisher anerkannt worden:

1.

Aufbau einer neuen Existenz,

2.

positiver Einfluss auf den Geschädigten,

3.

Gründung der Selbständigkeit durch Kauf eines Erwerbsgeschäfts.