Versicherungsvertragsrecht

Autor: Hering

Hinweis:

Die Versicherer sind berechtigt Versicherungsverträge auf Basis eigener Allgemeiner Versicherungsbedingungen anzubieten. Die Musterbedingungen des GdV, wie z.B. die AKB 2008, müssen nicht verwendet werden. Allerdings sind die Versicherer verpflichtet, die grundlegenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei ihren AVB zu berücksichtigen, vor allem die Regelungen, von denen zum Nachteil der Versicherungsnehmer nicht abgewichen werden darf. Bei jedem Mandat mit versicherungsrechtlichen Bezug müssen die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen geprüft werden. Bei vielen Versicherern sind die Versicherungsbedingungen über die Internetadresse abrufbar.

Erstprämie

Die Prämienzahlung und ihre Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind in den §§ 38 und 39 VVG geregelt. Daneben gelten die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKBs bzw. AVBs.

Danach ist zu unterscheiden zwischen:

Erstprämie

Folgeprämie

Erstprämie ist die nach Neuabschluss eines Versicherungsvertrags als erste fällig werdende Prämie. Es muss sich nicht zwangsläufig um die Jahresprämie handeln, Prämie im Sinne der §§ 33, 37 VVG ist auch der Bruchteil einer Jahresprämie, sofern der Versicherungsvertrag auf unterjährige, z.B. halbjährliche Zahlung lautet.

Hierzu gehören auch Prämien, die nur einmalig zu entrichten sind.

Die Regelungen zur Erstprämie gelten bei jedem neuen Versicherungsvertrag.