Haftungsrecht

Autor: Schaefer

I. Eintrittspflicht

Ist ein gegnerischer Haftpflichtversicherer nicht zu ermitteln oder nicht vorhanden, kann unter bestimmten Umständen die Verkehrsopferhilfe in Anspruch genommen werden.

Die Verkehrsopferhilfe ist im Straßburger Abkommen (BGBl II 1965, 281) in bundesdeutsches Recht konvertiert, in seinem Vollzug ist § 12 PflVG eingefügt worden. Durch Rechtsverordnung (BGBl I 1965, 2093) wurde die Regulierung dieser speziellen Schadensfälle dem Verein "Verkehrsopferhilfe” übertragen, mit dem 3. Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien (BGBl I 1994, 1630) erweitert und § 12 PflVG angepasst. Die Haftungsbedingungen der Verkehrsopferhilfe ergeben sich aus § 12 PflVG sowie den §§ 10, 11 der VO über die Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugen (BGBl I 1965, 2093, zuletzt geändert durch VO v. 17.12.1994, BGBl I, 3845).

Bei Schäden mit

nicht zu ermittelndem gegnerischen Kraftfahrzeug oder Anhänger (Unfallfluchtfall),

vorsätzlicher und widerrechtlicher Schadensverursachung durch ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, § 103 VVG,

pflichtwidrig nicht haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug oder Anhänger,

Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers, § 12 Abs. 1 Nr. 4 PflVG

ist die Verkehrsopferhilfe als gesetzlicher Entschädigungsfonds eintrittspflichtig.

Einige Geschädigte sind ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 Satz 5 PflVG):

Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs