Autor: Schaefer |
Ist ein gegnerischer Haftpflichtversicherer nicht zu ermitteln oder nicht vorhanden, kann unter bestimmten Umständen die Verkehrsopferhilfe in Anspruch genommen werden.
Die Verkehrsopferhilfe ist im Straßburger Abkommen (BGBl II 1965,
Bei Schäden mit
nicht zu ermittelndem gegnerischen Kraftfahrzeug oder Anhänger (Unfallfluchtfall), |
vorsätzlicher und widerrechtlicher Schadensverursachung durch ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, § 103 VVG, |
pflichtwidrig nicht haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug oder Anhänger, |
Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers, § 12 Abs. 1 Nr. 4 PflVG |
ist die Verkehrsopferhilfe als gesetzlicher Entschädigungsfonds eintrittspflichtig.
Einige Geschädigte sind ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 Satz 5 PflVG):
Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs |
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