Versicherungsvertragsrecht

Autor: Hering

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt in den §§ 49 ff. VVG die vorläufige Deckung als eigenständiges Vertragsverhältnis, das dem eigentlichen Versicherungsvertrag vorgeschaltet ist. Insoweit hat sich also die unten beschriebene "Trennungstheorie" durchgesetzt. Das neue VVG kodifiziert letztlich die von der Rechtsprechung bisher bereits entwickelten Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmern.

I. Begriff

Nach B.1 AKB 2008 beginnt die Eintrittspflicht des Versicherers erst mit der Zahlung der im Versicherungsschein genannten fälligen Prämie, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt (materieller Versicherungsbeginn). Die Praxis hat oft Bedarf am sofortigen Versicherungsbeginn. Eine Rückwärtsversicherung gem. § 2 VVG ist durch die AKB nicht ausgeschlossen, aber unüblich. Üblich für die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist jedoch die Vereinbarung der vorläufigen Deckung.

Durch §§ 49 ff. VVG wird die vorläufige Deckung erstmalig gesetzlich ausgestaltet. Das VVG schreibt die Grundsätze, die die bisherige Rechtssprechung entwickelt hat, jetzt fest. Die bisherigen Regelungen der AKB konnten weitgehend beibehalten werden.

Die vorläufige Deckung stellt einen eigenständigen Versicherungsvertrag dar, mit dem die Parteien für einen vorübergehenden Zeitraum Versicherungsschutz bis zum Abschluss des Hauptvertrags vereinbaren.