OVG Münster - Urteil vom 15.04.1971 (VIII A 1088/70) - DRsp Nr. 1994/14114
OVG Münster, Urteil vom 15.04.1971 - Aktenzeichen VIII A 1088/70
DRsp Nr. 1994/14114
Im Falle eines Antrages auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener strafgerichtlicher Entziehung muß die Behörde in erster Linie nach § 9StVZO die Strafakten beiziehen. Nur wenn sich dadurch kein eindeutiges Bild über die Eignung des Bewerbers ergibt, ist die Anordnung einer Untersuchung nach § 12 Abs. 1StVZO gerechtfertigt.