OLG Bremen - Beschluß vom 17.05.1974 (Ss (B) 61/74) - DRsp Nr. 1994/8277
OLG Bremen, Beschluß vom 17.05.1974 - Aktenzeichen Ss (B) 61/74
DRsp Nr. 1994/8277
1. Die Anbringung des Reserverades an der Fahrzeugfront bringt die Betriebserlaubnis nicht in jedem Falle zum Erlöschen.2. Nicht vorwerfbar handelt ein Fahrer, wenn er ein Kraftfahrzeug weiter benutzt, dessen Veränderungen vom Technischen Überwachungsverein nicht beanstandet worden sind.