LG Dortmund - Urteil vom 16.10.1974
15 O 202/74
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1975, 1133

LG Dortmund - Urteil vom 16.10.1974 (15 O 202/74) - DRsp Nr. 1994/14449

LG Dortmund, Urteil vom 16.10.1974 - Aktenzeichen 15 O 202/74

DRsp Nr. 1994/14449

1. Bei einem verhältnismäßig geringen Fahrzeugschaden (hier: 858,47 DM ohne Mehrwertsteuer) ist die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlich und verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn zu erkennen ist, daß es sich fast ausschließlich um Blechschaden handelt. 2. In einem solchen Fall genügt es, den Schaden durch eine Fachwerkstatt feststellen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 ;

Hinweise: