LG Dortmund - Urteil vom 16.10.1974 (15 O 202/74) - DRsp Nr. 1994/14449
LG Dortmund, Urteil vom 16.10.1974 - Aktenzeichen 15 O 202/74
DRsp Nr. 1994/14449
1. Bei einem verhältnismäßig geringen Fahrzeugschaden (hier: 858,47 DM ohne Mehrwertsteuer) ist die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlich und verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn zu erkennen ist, daß es sich fast ausschließlich um Blechschaden handelt. 2. In einem solchen Fall genügt es, den Schaden durch eine Fachwerkstatt feststellen zu lassen.