OLG Bremen - Urteil vom 18.10.1983 (1 U 52/83 (b)) - DRsp Nr. 1994/8256
OLG Bremen, Urteil vom 18.10.1983 - Aktenzeichen 1 U 52/83 (b)
DRsp Nr. 1994/8256
1. Der berechtigte Fahrer eines gemieteten Fahrzeugs ist in den Schutzbereich des zwischen seinem Arbeitgeber und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages eingeschlossen, so daß auch ihm gegenüber bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Rückgabe des Mietfahrzeugs nach § 558BGB gilt. 2. Werden Schadensersatzansprüche von der Vermieterin in den Geschäftsbedingungen gestundet allein deswegen, um den Beginn der Verjährung hinauszuschieben, so ist die Klausel gem. § 134BGB unwirksam.