AG Mainz - Urteil vom 27.10.1983 (10 C 694/83) - DRsp Nr. 1994/15806
AG Mainz, Urteil vom 27.10.1983 - Aktenzeichen 10 C 694/83
DRsp Nr. 1994/15806
Auch bei Eigenreparatur sind die vollen Reparaturkosten auf Grund eines Kostenvoranschlages einschließlich Mehrwertsteuer und der Nutzungsausfall sowie eine Unkostenpauschale zu erstatten.