AG Wiesbaden - Urteil vom 21.09.1983 (97 C 1039/83) - DRsp Nr. 1994/15990
AG Wiesbaden, Urteil vom 21.09.1983 - Aktenzeichen 97 C 1039/83
DRsp Nr. 1994/15990
Auch bei zwischen 500,00 und 1000,00 DM liegenden Schäden verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er für einen Betrag von etwa 75,00 DM zur Klärung des Schadensumfangs einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.