LG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.1983 (20 b S 767/83) - DRsp Nr. 1994/14486
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1983 - Aktenzeichen 20 b S 767/83
DRsp Nr. 1994/14486
1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muß mit einer gewissen Reparaturanfälligkeit und dem Vorhandensein von Abnutzungserscheinungen rechnen. In welchem Umfang solche Abnutzungserscheinungen in Rechnung zu stellen und vom Käufer hinzunehmen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. 2. Die wesentlichsten Anhaltspunkte für das Maß der in Kauf zu nehmenden Abnutzungen sind das Alter des Kfz, die Zahl der gefahrenen Kilometer und der Kaufpreis.