LG Ansbach - Urteil vom 01.02.1984 (2 O 1033/83) - DRsp Nr. 1994/14238
LG Ansbach, Urteil vom 01.02.1984 - Aktenzeichen 2 O 1033/83
DRsp Nr. 1994/14238
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers bietet keinen Anlaß zur Klageerhebung, wenn er eine ihm vom Geschädigten gesetzte und nach Sachlage zu kurz bemessene Zahlungsfrist verstreichen läßt; das gilt namentlich dann, wenn er zuvor seine grundsätzliche Bereitschaft zur Schadensregulierung erklärt hat.