LG Hamburg - Urteil vom 04.01.1984
17 S 168/83
Normen:
AGBG §§ 3, 9 ; AVBR § 5;
Fundstellen:
VersR 1984, 930

LG Hamburg - Urteil vom 04.01.1984 (17 S 168/83) - DRsp Nr. 1994/14686

LG Hamburg, Urteil vom 04.01.1984 - Aktenzeichen 17 S 168/83

DRsp Nr. 1994/14686

Auch Film- und Kameraausrüstungen, die für kurze Zeit im verschlossenen Kofferraum eines auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz ordnungsgemäß abgestellten Pkw zurückgelassen werden, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn es an der ständigen Anwesenheit eines Versicherten oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson bei dem abgestellten Fahrzeug fehlt. Diese Regelung ist weder für den Versicherungsnehmer "überraschend", noch stellt sie für ihn eine "unangemessene Benachteiligung" dar.

Normenkette:

AGBG §§ 3, 9 ; AVBR § 5;
Fundstellen
VersR 1984, 930