LG Ulm - Urteil vom 11.04.1984
1 S 27/84
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-2/22
VersR 1984, 1178

LG Ulm - Urteil vom 11.04.1984 (1 S 27/84) - DRsp Nr. 1994/2312

LG Ulm, Urteil vom 11.04.1984 - Aktenzeichen 1 S 27/84

DRsp Nr. 1994/2312

Auch für Motorräder kann nach unfallbedingter Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleiben und zu ersetzen sein.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Gründe:

Die Berücksichtigung eines »merkantilen Minderwertes« als Vermögensschaden ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich bei dem Unfallfahrzeug nicht um einen Pkw, sondern um ein Motorrad handelt. Der tragende Gesichtspunkt für die Zubilligung eines merkantilen Minderwertes liegt darin, daß ein erheblich beschädigtes Unfallfahrzeug trotz Behebung der technischen Schäden vom Markt im allgemeinen geringer bewertet wird als ein unfallfrei gefahrenes Fahrzeug. Ein großer Teil der Käufer ist - vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden und der möglicherweise bestehenden höheren Schadensanfälligkeit des wiederhergestellten Fahrzeugs - nicht bereit, für das instandgesetzte Fahrzeug den gleichen Preis zu zahlen wie für ein entsprechendes unfallfreies Fahrzeug. Erhebliche Vorschäden jedenfalls bei neueren Kfz zwingen so den (potentiellen) Verkäufer des Fahrzeugs, auch bei technisch einwandfreier Schadensbehebung, wegen des Unfallschadens und - jedenfalls für den Laien - nicht auszuschließender »Spätfolgen« auf Preisnachlaßwünsche des Käufers einzugehen. Dies alles trifft auch auf Motorräder zu.