AG Wuppertal - 22.03.1985 (32 C 644/84) - DRsp Nr. 1994/16003
AG Wuppertal, vom 22.03.1985 - Aktenzeichen 32 C 644/84
DRsp Nr. 1994/16003
Aufwendungen für ein Mietfahrzeug sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie in einem vernünftigen Verhältnis zur bisherigen Beanspruchung des beschädigten Kfz stehen; auf die tatsächliche Kilometerleistung des Mietwagens kommt es nicht entscheidend an.