AG Burgwedel - Urteil vom 05.01.1990
22 C 509/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1645

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Burgwedel, Urteil vom 05.01.1990 - Aktenzeichen 22 C 509/89

DRsp Nr. 1996/2675

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für eine 29-jährige Frau wegen Verkehrsunfall für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Muskelverkrampfung im Bereich beider Schultern; schmerzhafte Nackenhartspannung und Steilstellung der Halswirbelsäule mit einer MdE von 100 % für vier Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1645