AG Aachen - Urteil vom 06.03.1992
81 C 246/90
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/283

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Aachen, Urteil vom 06.03.1992 - Aktenzeichen 81 C 246/90

DRsp Nr. 1996/2578

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für Autofahrerin aus Verkehrsunfall wegen Brustbeinbruchs im mittleren Drittel, Rippenserienbruch rechts 6.-9., multiple Prellungen.Zwei Jahre nach Unfall immer noch Schmerzen in der Brustkorbseite mit Ausstrahlung in den linken Arm und bei Bewegung des linken Arms.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise:

Das Gericht knüpft an die Entscheidung OLG Koblenz vom 14.10.1985 - 12 U 225/84 an.

Fundstellen
DfS Nr. 1994/283