AG Bremerhaven - Urteil vom 14.04.1992
59 C 192/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 414

AG Bremerhaven - Urteil vom 14.04.1992 (59 C 192/92) - DRsp Nr. 1994/15476

AG Bremerhaven, Urteil vom 14.04.1992 - Aktenzeichen 59 C 192/92

DRsp Nr. 1994/15476

Der Schädiger hat die Anwaltskosten des Geschädigten nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwalts aus Gründen der Waffengleichheit wegen der Rechts- und Geschäftsunerfahrenheit oder der Kompliziertheit des Schadensfalls notwendig ist. Bei einem Mietwagenunternehmen liegen derartigen Ausnahmegründe regelmäßig nicht vor, so daß bei Beschädigung von Mietfahrzeugen das Unternehmen gehalten ist, zunächst selbst die Ansprüche beim Schädiger geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
r+s 1992, 414