AG Dillingen a. d. Donau - Urteil vom 21.05.1992
2 C 205/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/301

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Dillingen a. d. Donau, Urteil vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 2 C 205/92

DRsp Nr. 1996/2691

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1200 DM [600 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma mit Bewegungs- und Klopfschmerz im Bereich der gesamten Wirbelsäule sowie Muskelhartspann im Bereich der Halswirbelsäule mit Seitenneigungsschmerz mit einer MdE von 100 % für drei Tage und von 50 % für zwei Tage. Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte, Reizstrombehandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen
DfS Nr. 1994/301