AG Duisburg-Hamborn - Urteil vom 02.06.1992
7 C 237/92
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 267

AG Duisburg-Hamborn - Urteil vom 02.06.1992 (7 C 237/92) - DRsp Nr. 1995/3970

AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 02.06.1992 - Aktenzeichen 7 C 237/92

DRsp Nr. 1995/3970

Liegt nur ein Bagatellschaden nach einem Kfz-Unfall vor, stellt die Einholung eines kostenaufwendigen Sachverständigengutachtens eine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar. Vielmehr genügt die Einholung eines Kostenvoranschlags zur Ermittlung der Schadenshöhe.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Frankfurt VersR 1958, 808; LG Kempten VersR 1973, 869: Die Einschaltung eines Sachverständigen ist nur dann notwendig zur Rechtsverfolgung, wenn aus der Sicht des Geschädigten eine schwierige Sachfrage vorlag und die Kosten des Gutachtens für ihn erkennbar nicht außer Verhältnis zu dem Schaden standen; Keine Erstattung von SV-Kosten bei Schaden von 1583 DM: AG Saarbrücken (5 C 279/94) SP 1994, 267

Fundstellen
ZfS 1992, 267