AG Goslar - Urteil vom 19.05.1992
8 C 165/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 415

AG Goslar - Urteil vom 19.05.1992 (8 C 165/92) - DRsp Nr. 1994/15613

AG Goslar, Urteil vom 19.05.1992 - Aktenzeichen 8 C 165/92

DRsp Nr. 1994/15613

Der Geschädigte kann lediglich die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung geltend machen. Von einem Leasingunternehmen, in dessen Geschäftsbereich eine Vielzahl von Schadenersatzforderungen abzuwickeln sind, muß erwartet werden, daß es seine Ansprüche zunächst selbst ohne anwaltliche Hilfe geltend macht. Schaltet es dagegen einen Anwalt ein, so sind dessen Kosten aus schadenersatzrechtlicher Sicht jedenfalls nicht vom Schädiger zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
r+s 1992, 415